(1) Das in der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz gelegene und in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Baubeschränkungsgebiet „Dissenchen“ wird aufgehoben.
(2) Die Karten und Pläne, die Bestandteil der Aufhebung des unter Absatz 1 genannten Baubeschränkungsgebietes sind, werden gemäß § 107 Absatz 2 des Bundesberggesetzes zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg niedergelegt.