(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 2
Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß
§ 40 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes mit einer
Geldbuße bis zu fünfundsechzigtausend Euro geahndet werden.