(1)
Im
Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Kockot“ ist jegliche wirtschaftliche
Nutzung verboten.
(2) Im Übrigen gelten weiterhin die Regelungen für die
Schutzzone II gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 9 (Naturschutzgebiet
„Kockot“) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 5 und den
§§ 6, 7 und 9 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten
und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung
„Biosphärenreservat Spreewald“.