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# § 5 VO-ID212966 (Brandenburg)

Verordnung über das Verfahren der Feststellung von Veränderungen des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben/Wenden  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständige Ministerium entscheidet durch Verwaltungsakt, der zu begründen ist. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

(2) Beabsichtigt das für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständige Ministerium, eine Veränderung des angestammten Siedlungsgebietes und die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu diesem Gebiet festzustellen, hat es das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Landtages herzustellen. Beabsichtigt es die Zurückweisung des Antrages, hat es den Landtag hierüber zu informieren. Zugleich ist der Antragsteller über die beabsichtigte Einvernehmensherstellung oder Zurückweisung zu unterrichten. Ist die betroffene Gemeinde nicht Antragstellerin, so ist auch sie zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: § 5 VO-ID212966 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212966/5

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