(1)
Durch diese Verordnung wird die Zuständigkeit für die Verwaltung des
Nationalparks Unteres Odertal im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes und für die Wahrnehmung der
Befugnisse und Aufgaben der Nationalparkverwaltung Unteres Odertal gemäß
Nationalparkgesetz Unteres Odertal auf die Einrichtung des Landes gemäß § 13 des
Landesorganisationsgesetzes übertragen.
(2)
Die Bezeichnung der in Absatz 1 genannten Einrichtung lautet
„Nationalpark Unteres Odertal-Verwaltung“.