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§ 1 VO-ID212873 (Brandenburg)

Verordnung über die Zuständigkeit in Namensänderungsangelegenheiten

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Behörde für die Annahme von Anträgen auf Änderung von Familiennamen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und auf Änderung von Vornamen nach § 11 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes

über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die örtliche Ordnungsbehörde.

Der Antrag kann auch bei der nach Absatz 2 für die Entscheidung zuständigen

Kreisordnungsbehörde gestellt werden.

(2) Zuständige Behörde für die Änderung eines Familiennamens und Vornamens nach § 6 und § 11 Satz 1 erster Halbsatz und für die Feststellung von Familiennamen nach § 8 sowie für das Verfahren nach erfolgter Änderung oder Feststellung nach § 9 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die Kreisordnungsbehörde,

in den Großen kreisangehörigen Städten Eberswalde, Eisenhüttenstadt,

Falkensee, Oranienburg und Schwedt/Oder die örtliche Ordnungsbehörde.