(1) Zuständige Behörde für die Annahme von Anträgen auf Änderung von Familiennamen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und auf Änderung von Vornamen nach § 11 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes
über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die örtliche Ordnungsbehörde.
Der Antrag kann auch bei der nach Absatz 2 für die Entscheidung zuständigen
Kreisordnungsbehörde gestellt werden.
(2) Zuständige Behörde für die Änderung eines Familiennamens und Vornamens nach § 6 und § 11 Satz 1 erster Halbsatz und für die Feststellung von Familiennamen nach § 8 sowie für das Verfahren nach erfolgter Änderung oder Feststellung nach § 9 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die Kreisordnungsbehörde,
in den Großen kreisangehörigen Städten Eberswalde, Eisenhüttenstadt,
Falkensee, Oranienburg und Schwedt/Oder die örtliche Ordnungsbehörde.