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# § 3 VO-ID212861 (Brandenburg) — Schutzzweck

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist

die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit

des Naturhaushaltes, insbesondere

der Lebensraumfunktionen der landschaftstypischen, abwechslungsreichen

und teilweise gefährdeten Ufer- und Feuchtwiesengesellschaften, Wärme liebenden

Staudenfluren und Eichenwaldgesellschaften, Sandtrockenrasen sowie

Offenlandbereichen, die in einem kleinflächigen Mosaik von Feldgehölzen und

Säumen durchzogen sind,

der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und Förderung der

natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften, den Schutz des Bodens vor

Überbauung, Verdichtung, Erosion und Abbau,

der Qualität der Gewässer,

der klimatischen Ausgleichsfunktionen beispielsweise als

Frischluftentstehungsgebiet für den Ballungsraum Berlin,

der Lebensräume teilweise gefährdeter Vogelarten, die auch als Brut- und

Überwinterungsgebiet von Bedeutung sind,

der aquatischen Lebensräume gefährdeter Säugetiere und Amphibien,

des regional übergreifenden Biotopverbundes;

die Erhaltung oder Wiederherstellung der Regenerationsfähigkeit und

nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere

des weitgehend unbeeinträchtigten Wasserhaushaltes als Voraussetzung für

die Grundwasserneubildung mit teilweise hohen Grundwasserständen in den

Niederungsgebieten und als Grundlage für die Ausbildung seltener,

feuchtigkeitsgeprägter Standorte,

der Seen und Fließgewässer, Röhrichtbereiche, Verlandungsbereiche,

Erlenbrüche, Niedermoore, Frisch- und Feuchtwiesen, Dünenbereiche und Wälder;

die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart

und Schönheit dieses für Mittelbrandenburg charakteristischen Landschaftsbildes

eines vorwiegend eiszeitlich gebildeten Landschaftsbereichs mit einem

Mosaik aus gewässerreichen, zum großen Teil moorreichen Niederungen,

Grundmoränenplatten und Endmoränenerhebungen sowie Sandern und einzelnen Dünen,

der historisch geprägten, vielseitig strukturierten Kulturlandschaft mit

ihrem typischen Wechsel von Äckern, Wiesen, Weiden und sonstigem Offenland,

Wäldern, Gehölzgruppen und -reihen und Einzelbäumen sowie stehenden Gewässern

und Fließgewässern,

mit seiner weiträumigen Siedlungsstruktur mit charakteristischen

Dorfanlagen, Gehöften und Alleen und gewachsenen Dorfrändern mit Obstwiesen;

die Erhaltung oder Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen

Bedeutung für die naturnahe Erholung in Nähe der Ballungsräume Potsdam und

Berlin, insbesondere auf Grund seiner landschaftlichen Vielgestaltigkeit und

Strukturiertheit mit einem hohen Anteil an Gewässerflächen, auf Grund seiner

kulturhistorischen Besonderheiten sowie seines reizvollen Landschaftsbildes und

der Möglichkeiten für ein vielfältiges Landschaftserleben;

die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine naturverträgliche,

nachhaltige Landnutzung.

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Zitiervorschlag: § 3 VO-ID212861 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212861/3

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