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§ 10 VO-ID212861 (Brandenburg) — Geltendmachen von Rechtsmängeln

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten

Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines

Jahres nach der Verkündung schriftlich unter Angabe der verletzten

Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,

gegenüber dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium

geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des

Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der

Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann

beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss

gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach

Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen

geltend gemacht worden sind.