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§ 7 VO-ID212852 (Brandenburg) — Befreiungen

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den Verboten kann die zuständige Naturschutzbehörde auf

Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer

Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.