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# § 2 VO-ID212848 (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburger Wald- und Seengebiet“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 9 980 Hektar. Es liegt in den Landschaftsräumen „Mittelbrandenburgische Platten und Niederungen“ sowie „Elbtalniederung“ und umfasst Flächen der Gemarkungen Brandenburg, Bensdorf, Briest, Fohrde, Göttin, Mahlenzien, Möthlitz, Nitzahn, Reckhan, Pritzerbe, Viesen, Wenzlow, Wollin und Wusterwitz. Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführten vier topografischen Übersichtskarten im Maßstab 1: 50 000 dienen der räumlichen Einordnung des Landschaftsschutzgebietes. Die Verortung im Gelände ermöglichen die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten 14 topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nr. 3 aufgeführten 86 Flurkarten

und den in Nummer 4 aufgeführten drei Liegenschaftskarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel und den Landkreisen Potsdam-Mittelmark und Havelland, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-ID212848 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212848/2

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