(1) Der Erlass von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser
Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und
zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den
§§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weiter
gehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese
unberührt.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften
enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile
von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender
Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes
und §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes)
unberührt.