(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
der Beschluss des Bezirkstages Potsdam vom 20. Juli 1966 über die
Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes
„Neuruppin-Rheinsberg-Fürstenberger Wald- und
Seengebiet“ für die Gebietsteile im Landkreis
Ostprignitz-Ruppin und für die Gebietsteile der Gemarkungen
Baumgarten, Meseberg und Schönermark im Amt Gransee des Landkreises
Oberhavel;
der Beschluss des Bezirkstages Potsdam vom 20. Juli 1966 über die
Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Sewekow“.
Potsdam, den 10. Dezember 2002