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§ 2 VO-ID212842 (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburgische Elbtalaue“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 53.333 ha einschließlich der in ihm liegenden Naturschutzgebiete (siehe § 9 Abs. 2 dieser Verordnung). Es liegt in den Gemeinden Besandten, Cumlosen, Eldenburg, Lanz, Stadt Lenzen, Mellen, Wootz, Boberow, Garlin, Karstädt, Laaslich, Mankmuß, Nebelin, Stadt Perleberg, Stadt Wittenberge, Stadt Bad Wilsnack, Breese, Groß Breese, Grube, Legde, Rühstädt, Quitzöbel, Weisen, Glöwen, Kleinow, Kletzke, Netzow und Viesecke.

Es umfaßt Teile der Elbniederung, der Prignitz, der Perleberger Heide und der Niederungen der Elbnebenflüsse Löcknitz, Stepenitz und Karthane.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1:50.000 dargestellt. Die innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegenden Flurstücke sind in einem Flurstücksverzeichnis aufgeführt. Im Bereich der Ortslagen und im Bereich der Außengrenze, soweit Flurstücke geteilt werden, sind zusätzlich die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen. Es gilt der innere Rand der Linie. Maßgebend sind das Flurstücksverzeichnis und die Flurkarten.

(3) Die Karte im Maßstab 1:50.000, die Flurkarten und das Flurstücksverzeichnis können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.