# § 2 VO-ID212837 (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nationalparkregion Unteres Odertal“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 17 759 Hektar. Es besteht aus zwei Teilflächen. Teilfläche I ist der nordöstlich der Stadt Schwedt gelegene Bereich des Landschaftschutzgebietes, Teilfläche II liegt südwestlich der Stadt Schwedt.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt ganz oder teilweise im Landkreis Uckermark die Flächen der Gemeinden Friedrichsthal, Gartz/Oder, Geesow, Groß Pinnow, Hohenfelde, Hohenreinkendorf, Hohenselchow, Mescherin, Neurochlitz, Schönfeld, Tantow, Berkholz-Meyenburg, Criewen, Felchow, Flemsdorf, Landin, Pinnow, Schöneberg, Zützen, Crussow, Gellmersdorf, Neukünkendorf, Stolpe und Schwedt/Oder und im Landkreis Barnim die Flächen der Gemeinden Lunow, Lüdersdorf und Stolzenhagen.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung als Anlage zur Orientierung beigefügt.

(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Flurstücke sind in einem Flurstücksverzeichnis aufgeführt.

(4) Die Karten und das Flurstücksverzeichnis können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Uckermark und Barnim, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-ID212837 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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