§ 6 VO-ID212835 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Parforceheide“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgaben festgelegt:

die Uferbereiche der Seen sind nach Möglichkeit so mit Schutz- oder Leiteinrichtungen zu versehen, daß ein Heranfahren und Parken in unmittelbarer Ufernähe mit Motorfahrzeugen ausgeschlossen ist und der Zugang zum See für Angler und Badende auf bestimmte Stellen beschränkt wird, um die Röhrichtzone zu schonen;

die Kleingewässer, Pfuhle und Teiche sollen nach Möglichkeit renaturiert werden. Für den Buschgrabensee ist eine Entschlammung erforderlich, um das anschließende Naturschutzgebiet "Buschgraben" in seinem Bestand nicht zu gefährden;

es wird angestrebt, die Gräben zu renaturieren, falls sie ehemalige Bachläufe ersetzt haben;

Wiesen auf Niedermoorstandorten und mineralischen Feuchtstandorten sind möglichst in extensive Bewirtschaftungsformen zu überführen;

die vorhandenen Kiefernforstgesellschaften sollen in geeigneter Weise in Bestände überführt werden, die sich an der potentiell natürlichen Vegetation orientieren;

die Feuchtwiesen sollen durch Entbuschungen, Mahd bzw. Weide erhalten werden;

die naturnahen Offenflächen nährstoffarmer Standorte (z. B. Trockenrasen) sollen durch Gehölzauflichtungen und Entbuschungen erhalten werden;

für die Entwicklung der naturverträglichen Erholung ist durch geeignete Lenkungsmaßnahmen ein Netz von Rad-, Wander- und Reitwegen sowie Badestellen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu entwickeln oder zu sichern. Nicht landschaftsverträgliche Einrichtungen sind entsprechend zu verändern oder gegebenenfalls zu entfernen;

die alten Pflasterstraßen sind nach Möglichkeit zu erhalten.