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# § 2 VO-ID212835 (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Parforceheide“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 2.395 ha und umfaßt Teile der Teltowplatte zwischen Potsdam und Teltow. Es umfaßt ganz oder teilweise Flure der Gemarkungen Teltow, Kleinmachnow, Stahnsdorf, Güterfelde, Babelsberg und Drewitz.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Landschaftsschutzgebietes

ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser

Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet;

als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Verortung im Gelände

ermöglichen die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten sechs topografischen Karten im

Maßstab 1 : 10 000. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den

in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten 31 Flurkarten und den in Nummer 3 aufgeführten

zwei Liegenschaftskarten.

(3) Die Karten und ein Flurstücksverzeichnis können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den unteren Naturschutzbehörden beim Landkreis Potsdam-Mittelmark und der kreisfreien Stadt Potsdam von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-ID212835 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212835/2

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