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# § 2 VO-ID212831 (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nexdorf-Kirchhainer Waldlandschaft“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 4.253 Hektar. Es umfaßt Teile der Niederlausitzer Randhügel des Lausitzer Becken- und Heidelandes und wird wie folgt ungefähr begrenzt:

die Nordgrenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft südlich der Landstraße in östlicher Richtung entlang der Gemeinden Buchhain, Prießen, Dübrichen bis Werenzhain,

die Ostgrenze verläuft südwestlich der Gemeinde Werenzhain und westlich der Stadt Doberlug-Kirchhain in südlicher Richtung bis zur Bahnlinie Cottbus-Leipzig und umfaßt das bestehende Naturschutzgebiet "Buchwald",

die Südgrenze führt entlang der Bahnlinie Cottbus-Leipzig in westlicher Richtung bis zur Gemeinde Tröbitz und entlang der Landstraße Tröbitz-Schilda,

die Westgrenze verläuft östlich der Landstraße von Schilda über Drasdo und Nexdorf bis nach Buchhain. Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in topographischen Karten im Maßstab 1:25.000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegenden Flurstücke sind in einem Flurstücksverzeichnis aufgeführt.

(3) Die Karten und das Flurstücksverzeichnis können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, in Bad Liebenwerda von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-ID212831 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212831/2

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