(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft:
Der Beschluß-Nr. 03-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 1. Mai 1968 zur "Erklärung von Landschaftsteilen des Bezirkes Cottbus zu Landschaftsschutzgebieten" für das Landschaftsschutzgebiet "Waldlandschaft Doberlug-Kirchhain" für den Geltungsbereich dieser Verordnung sowie für die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung liegenden, jedoch vom Landschaftsschutzgebiet allseits umschlossenen Flächen.
Potsdam, den 29. April 1996
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck
Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.