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# § 3 VO-ID212829 (Brandenburg) — Schutzzweck

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rückersdorf-Drößiger Heidelandschaft“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist

die Bewahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des eiszeitlich geprägten Landschaftsbildes, insbesondere

eines für das Kirchhain-Finsterwalder Becken repräsentativen Mosaiks von Wald-, Acker- und Wiesenlandschaften mit naturnahen Bachläufen, Teichen und Binnendünen,

einer historisch gewachsenen Kulturlandschaft mit ihrer typischen Siedlungsstruktur und einem geringen Grad an Bebauung und Verkehrserschließung sowie charakteristischen Landschaftselementen wie Tagebaurestseen, des Steinbruches bei Lugau und Feldgehölzen;

die Erhaltung und Wiederherstellung des Naturhaushaltes und seiner Leistungsfähigkeit, insbesondere

der Funktionsfähigkeit unbelasteter Böden durch Sicherung und Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften und des Bodenlebens, insbesondere durch den Schutz vor Abtragung, Überbauung und Erosion,

der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes durch Sicherung und Wiederherstellung von weitgehend unbeeinträchtigten Grund- und Oberflächengewässern sowie durch Entwicklung von fließenden Gewässern, Tagebaurestseen und Teichen zu naturnahen Lebensräumen und der Verbesserung der Wasserqualität,

der Optimierung der Entlastungswirkung unterschiedlicher Landschaftstypen, vor allem der Wälder, in ihrer Bedeutung für das Regionalklima und als Frischluftentstehungsgebiet,

der weitgehend naturnahen, strukturreichen Waldgesellschaften wie Kiefern-Mischwäldern, Erlenbrüche, bachbegleitenden Erlen-Eschen-Wäldern, der autochthonen Vorkommen der Tieflandfichte sowie Restvorkommen der Rotbuche,

der Landschaftsprägenden Binnendünen mit ihrem Wechsel von Wald- und Offenstandorten als Lebensraum für wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten und der seltenen und gefährdeten Vegetationstypen und Biotope, wie z.B. Feuchtwiesen, Moor- und Zwergstrauchheiden, Torfmoosmoore, Seggenriede und Röhrichte;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes für eine naturorientierte Erholung auf der Grundlage eines natur verträglichen und gelenkten Tourismus.

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Zitiervorschlag: § 3 VO-ID212829 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212829/3

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