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# § 2 VO-ID212829 (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rückersdorf-Drößiger Heidelandschaft“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 3.253 Hektar. Es liegt am südlichen Rand des Kirchhainer-Finsterwalder Beckens und stellt einen Ausschnitt der Niederlausitzer Heidelandschaft dar. Das Landschaftsschutzgebiet wird durch die folgenden Straßen, Wege und Gewässer ungefähr begrenzt:

im Norden durch die Verbindungsstraßen zwischen den Orten Doberlug-Kirchhain, Lugau, Eichholz und Drößig,

im Osten durch den Lugkweg zwischen Drößig und Pechhütte und die Landstraße, die das Gebiet über die Ortschaften Pechhütte, Sorno, Oppelhain, Rückersdorf in weitem Bogen von Nordosten her über Süden nach Nordwesten einschließt und

im Westen durch einen Abschnitt der Kleinen Elster zwischen den Orten Lindena und Doberlug-Kirchhain.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in topographischen Karten im Maßstab 1:25.000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegenden Flurstücke sind in einem Flurstücksverzeichnis aufgeführt.

(3) Die Karten und das Flurstücksverzeichnis können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, in Bad Liebenwerda von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-ID212829 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212829/2

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