Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 74 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes wird auf das für das Personenstandswesen zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
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Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 74 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes wird auf das für das Personenstandswesen zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.