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§ 6 VO-ID212729 (Brandenburg) — Befreiungen

Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Kreuzbach“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der

unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser

Verordnung gewähren.