Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser
Verordnung gewähren.
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Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser
Verordnung gewähren.