(1) § 5 Absatz 1 Nummer 1 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss Nummer 75/81 des Bezirkstages Cottbus vom 25. März 1981 zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Lutzketal“ außer Kraft.
Potsdam, den 6. Februar 2013
Die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Anita Tack