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# § 2 VO-ID212696 (Brandenburg) — Vorschlagsrecht der Verbände

Verordnung über Fischereibeiräte  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Interessenverbände und rechtsfähigen Vereinigungen der Erwerbs- und Angelfischer, der Landwirtschaft, der Wasserwirtschaft und die anerkannten Naturschutzvereinigungen schlagen der berufenden Fischereibehörde ihre Vertreter schriftlich oder elektronisch und mit fachlicher Begründung vor. Die Fischereibehörde ist an die Vorschläge nicht gebunden.

(2) Berufen werden dürfen nur Personen, die sachkundig sind. Die Sachkunde gilt als gegeben, wenn besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Fischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der Biologie oder des Naturschutzes nachgewiesen werden.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in zwei Fischereibeiräten ist nicht zulässig.

(4) Die Mitglieder des Fischereibeirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-ID212696 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212696/2

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