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# § 1 VO-ID212696 (Brandenburg) — Bildung der Fischereibeiräte

Verordnung über Fischereibeiräte  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Bildung des Landesfischereibeirates beruft die oberste Fischereibehörde für die Dauer von jeweils fünf Jahren

zwei Vertreter der Fischereiberechtigten,

einen Teichwirt und einen Seen- und Flußfischer als Vertreter der Erwerbsfischer,

zwei Vertreter der Angelfischer,

einen Vertreter der Landwirtschaft,

einen Vertreter der Forstwirtschaft,

einen Vertreter des Veterinärwesens,

einen Vertreter der Wasserwirtschaft,

einen Vertreter der Fischereiwissenschaft,

einen Vertreter einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von der obersten Naturschutzbehörde anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist.

(2) Die Vertreter nach Absatz 1 Buchstabe c und i können nach Ablauf eines Jahres auf Veranlassung der vorschlagenden Interessenverbände und rechtsfähigen Vereinigungen nach dem Rotationsprinzip wechseln.

(3) Für die Bildung von Fischereibeiräten bei den unteren Fischereibehörden gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 1 VO-ID212696 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212696/1

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