Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete und betriebene Anlagen gilt das Verbot des Betreibens gemäß § 3 Nummer 3, 5 und 7 und § 4 Nummer 1 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete und betriebene Anlagen gilt das Verbot des Betreibens gemäß § 3 Nummer 3, 5 und 7 und § 4 Nummer 1 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.