Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete und betriebene Anlagen gilt das Verbot des Betreibens gemäß § 3 Nummer 3 und 5 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
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Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete und betriebene Anlagen gilt das Verbot des Betreibens gemäß § 3 Nummer 3 und 5 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.