Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 16 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.
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Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 16 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.