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§ 3 VO-ID212639 (Brandenburg) — Schutzzweck

Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Heidekrug“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schutzzweck des Schutzwaldes ist

Die Erhaltung des Waldes

zum Zwecke der wissenschaftlichen Beobachtung und Erforschung der

natürlichen Entwicklung des Traubeneichen-Winterlinden-Hainbuchenwaldes;

die Bewahrung seiner besonderen Eigenart und

hervorragenden Schönheit;

die Erhaltung und Wiederherstellung der

Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.

(2) Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur

langfristigen wissenschaftlichen Erforschung

der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung;

Erforschung der Waldstruktur, des Bodens,

der Flora und der Fauna;

Nutzung als lokale und regionale

Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von

Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und für die forstliche Lehre;

Erhaltung und Regeneration forstgenetischer

Ressourcen;

Erhaltung der floristischen und

faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden

Lebensgemeinschaften.