Die Verbote des § 3 Nummer 22, des § 4 Nummer 19, 28 bis 31 sowie des § 5 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
Die Verbote des § 3 Nummer 22, des § 4 Nummer 19, 28 bis 31 sowie des § 5 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.