Die Verbote des § 3 Nummer 22 und 41, des § 4 Nummer 14, 17, 26 bis 29 sowie des § 5 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Die Verbote des § 3 Nummer 22 und 41, des § 4 Nummer 14, 17, 26 bis 29 sowie des § 5 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.