(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Briesen das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigte ist die Frankfurter Wasser- und Abwassergesellschaft mbH.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III).