Die Verbote des § 3 Nummer 34, des § 4 Nummer 7, des § 5 Nummer 12, 16, 25 bis 28 sowie des § 6 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
Die Verbote des § 3 Nummer 34, des § 4 Nummer 7, des § 5 Nummer 12, 16, 25 bis 28 sowie des § 6 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.