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# § 9 VO-ID212596 (Brandenburg) — Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Eberswalde (Finow)  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, zum Beispiel durch eine Umzäunung, zu sichern.

(2) Der Begünstigte hat auf Anordnung der Wasserbehörde zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen bei der Straßenverkehrsbehörde die Anordnung des Verkehrszeichens 354 zu beantragen und im Bereich nichtöffentlicher Flächen in Abstimmung mit der Gemeinde nichtamtliche Hinweis-zeichen aufzustellen.

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Zitiervorschlag: § 9 VO-ID212596 (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 02.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212596/9

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