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# § 8 VO-ID212596 (Brandenburg) — Widerruf von Befreiungen

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Eberswalde (Finow)  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Befreiungen nach § 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind widerruflich und erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid . Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von den Verboten gemäß § 3 Nummer 51 und von den Verboten gemäß § 4 Nummer 15 und 16 nicht widerruflich.

(2) Im Fall des Widerrufs einer Befreiung kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

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Zitiervorschlag: § 8 VO-ID212596 (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 02.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212596/8

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