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§ 26 VO-ID212558 (Brandenburg) — Auslegung der Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.