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# § 20 VO-ID212558 (Brandenburg) — Widerspruch gegen Beschlüsse

Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beschließt die Landesregierung in einer Frage von finanzieller Bedeutung gegen oder ohne die Stimme des Ministers der Finanzen oder seines Vertreters, so kann dieser dem Beschluss widersprechen. Widerspricht er, so ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Die Durchführung der Angelegenheit, der der Minister der Finanzen widersprochen hat, muss unterbleiben, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit des Ministers der Finanzen oder seines Vertreters von der Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung beschlossen wird und der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.

(2) Entsprechendes gilt,

wenn der Minister der Justiz einem Gesetz- oder Verordnungsentwurf, einem Entwurf eines Staatsvertrages oder Verwaltungsabkommens oder einer Maßnahme der Landesregierung wegen Unvereinbarkeit mit dem geltenden Recht widerspricht,

wenn der Minister des Innern dem Entwurf von Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften, die die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Erfüllung neuer Aufgaben verpflichten oder in anderer Weise in die Rechte der Gemeinden oder Gemeindeverbände eingreifen, widerspricht.

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Zitiervorschlag: § 20 VO-ID212558 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/20

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