# § 17 VO-ID212558 (Brandenburg) — Durchführung der Sitzungen

Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten, im Falle seiner Verhinderung, unter dem Vorsitz des Stellvertreters des Ministerpräsidenten statt. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so führt den Vorsitz der Minister, der am längsten ununterbrochen der Landesregierung angehört; bei mehreren Ministern mit gleicher Amtszeit übernimmt den Vorsitz der an Lebensjahren älteste Minister.

(2) Zu Beginn der Sitzung wird die Tagesordnung festgestellt. Handelt es sich um umfangreiche Gesetzesvorlagen oder sonstige Angelegenheiten von weitreichender Bedeutung und ist die Frist gemäß § 14 Abs. 2 nicht eingehalten, so ist auf Antrag von zwei Ministern oder deren Vertretern die Angelegenheit von der Tagesordnung abzusetzen. Dies gilt auch auf Antrag des Ministers der Finanzen, wenn dieser geltend macht, die Vorlage belaste das Land mit Kosten, oder auf Antrag des Ministers des Innern, wenn dieser geltend macht, die Vorlage belaste die Gemeinden, Ämter oder Landkreise mit Kosten. Der Ministerpräsident kann davon absehen, wenn er eine sofortige Beratung für notwendig hält.

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Zitiervorschlag: § 17 VO-ID212558 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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