§ 16 VO-ID212558 (Brandenburg) — Teilnahme an den Sitzungen

Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An den Sitzungen der Landesregierung nehmen außer ihren Mitgliedern regelmäßig der Chef der Staatskanzlei, der Bevollmächtigte des Landes Brandenburg beim Bund, der Regierungssprecher, der stellvertretende Regierungssprecher und ein Protokollführer teil. Der Ministerpräsident kann die Teilnahme weiterer Personen zulassen. Wünscht ein Minister die Anwesenheit eines Beamten oder Tarifbeschäftigten seines Ministeriums, so hat er die Genehmigung des Ministerpräsidenten einzuholen. Der Beamte oder Tarifbeschäftigte nimmt an der Sitzung nur zu dem Punkt teil, zu dem er hinzugezogen ist.