# § 15 VO-ID212558 (Brandenburg) — Anberaumung der Sitzungen

Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesregierung fasst die Beschlüsse in der Regel in gemeinschaftlichen Sitzungen. Sie werden vom Ministerpräsidenten anberaumt, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Ministerpräsident muss eine Sitzung anberaumen, wenn zwei Minister dies beantragen.

(2) Kann wegen der Eilbedürftigkeit einer Angelegenheit nicht die nächste Sitzung der Landesregierung abgewartet werden, so kann der Ministerpräsident durch den Chef der Staatskanzlei die Zustimmung der Mitglieder der Landesregierung schriftlich einholen.

(3) Ebenso kann ein Beschluss der Landesregierung auf schriftlichem Wege (Umlaufverfahren) herbeigeführt werden, wenn eine mündliche Erörterung nach der Bedeutung der Angelegenheit nicht erforderlich erscheint. Die Stimmabgabe kann nur durch den Minister oder seinen Stellvertreter (Minister) erfolgen. Auf Verlangen eines Ministers ist die Angelegenheit zur mündlichen Erörterung der Landesregierung zu unterbreiten. Die Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung der Landesregierung bekannt zu geben.

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Zitiervorschlag: § 15 VO-ID212558 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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