§ 11 VO-ID212558 (Brandenburg) — Abwesenheit

Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verlässt ein Minister länger als drei Tage den Sitz der Landesregierung, so gibt er dem Ministerpräsidenten hiervon Kenntnis unter Angabe der Anschrift, unter der er zu erreichen ist. Bei Abwesenheit von mehr als fünf Tagen und bei Reisen ins Ausland ist unter Beachtung von § 3 Absatz 4 das Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten herzustellen.

III. Die Landesregierung