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# § 10 VO-ID212558 (Brandenburg) — Vertretung der Minister

Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Minister wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 3 durch einen anderen Minister vertreten. Die Vertretung durch einen anderen Minister gilt stets für die abschließende Zeichnung von Gesetzentwürfen. Die Landesregierung bestimmt die Reihenfolge der Vertretung.

(2) Der Staatssekretär vertritt den Minister in sämtlichen Verwaltungsgeschäften und in den Richterwahlausschüssen. In den Häusern mit zwei Staatssekretären benennt der Minister den Staatssekretär, der ihn in sämtlichen Verwaltungsgeschäften und in den Richterwahlausschüssen vertritt. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

(3) Der Minister hat im Verhinderungsfall für die Teilnahme eines Vertreters an den Sitzungen des Landtages und der zuständigen Landtagsausschüsse zu sorgen. In den Landtagssitzungen soll bei Abwesenheit des Ministers der Staatssekretär oder dessen Vertreter zugegen sein. In den Sitzungen der Landesregierung wird der Minister durch den Staatssekretär ohne Stimmrecht vertreten.

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Zitiervorschlag: § 10 VO-ID212558 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/10

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