Von den Verboten dieser
Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des
Bundes-naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
Von den Verboten dieser
Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des
Bundes-naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.