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§ 6 VO-ID212550 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neudorfer Wald“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und

Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

Fichten und andere

nicht der potenziell natürlichen Vegetation entsprechende Gehölzarten sollen aus

den Beständen entfernt und Nadelholzforste in naturnahe Laubwälder umgewandelt

werden;

naturferne Abschnitte

der Fließe sollen beispielsweise durch Förderung der natürlichen Gewässerdynamik

renaturiert werden.