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# § 6 VO-ID212549 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jakobsdorfer Feuchtland“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und

Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Offenflächen im

zentralen, von Hecken umschlossenen Bereich der Zone 1a sollen durch einschürige

Mahd gepflegt werden;

Hecken und Baumreihen

sollen durch Nachpflanzungen und Lückenschließungen erhalten werden, wobei

heimische, standortgerechte Gehölze verwendet werden sollen;

im Bereich des

Kranich-Schlafplatzes in der Zone 1a soll die Wasserhaltung durch die Nutzung

vorhandener Regulierungseinrichtungen so durchgeführt werden, dass sich ab dem

1. November eines jeden Jahres bis zum 30. April des Folgejahres oberflächennahe

Grundwasserstände mit Blänkenbildung einstellen können;

naturferne Abschnitte

des Laasker Vorfluters sollen renaturiert werden, beispielsweise durch Förderung

der natürlichen Gewässerdynamik.

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Zitiervorschlag: § 6 VO-ID212549 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212549/6

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