Die Staatsaufsicht im Sinne des § 115 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124b
Satz 2 der Handwerksordnung führt das für Wirtschaft zuständige Ministerium.
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Die Staatsaufsicht im Sinne des § 115 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124b
Satz 2 der Handwerksordnung führt das für Wirtschaft zuständige Ministerium.