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§ 6 VO-ID212529 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Saugberge“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und

Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

ehemals militärisch

genutzte bauliche Anlagen und Wege sollen zurückgebaut und geeignete Teile

dieser Anlagen baulich gesichert und als Winterquartier für Fledermäuse

eingerichtet werden;

die Offenflächen der

Gemarkung Schönhagen, Flur 1, Flurstücke 49 bis 52 sollen durch einschürige Mahd

gepflegt werden.