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# § 6 VO-ID212528 (Brandenburg) — Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oderinsel Küstrin-Kietz“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

im gesamten natürlichen Überschwemmungsbereich soll die Flussauendynamik erhalten und durch geeignete Maßnahmen gefördert werden. Verwallte Flächen sollen wieder in das Überschwemmungsgebiet eingegliedert werden;

die Müll- und Schuttverfüllungen in den temporären Kleingewässern auf dem nördlich gelegenen Inselteil sollen beräumt werden;

die natürlichen Verjüngungsstandorte der Schwarzpappel sollen, falls erforderlich, vorübergehend durch Einzäunungen vor Verbiss geschützt werden;

für die Auwaldflächen werden niedrige Schalenwildbestände angestrebt;

die Beweidung des Grünlands soll mit landschaftsangepassten Rassen erfolgen;

die Habitatbedingungen des Fledermauswinterquartiers in der Lünette B (ehemalige Außenfestungsanlage Küstrin östlich des Vorfluters) sollen optimiert werden;

gebietsfremde Gehölze im Bereich der Lünette B sollen entnommen werden;

für die Besucherlenkung und zur Förderung des Naturerlebens soll eine Beobachtungsplattform auf der erhöhten Fläche nordwestlich des Oderaltarms errichtet sowie ein Naturlehrpfadkonzept entlang des Kronmühlendamms bis zur Lünette B und vom Wehr im Vorflutkanal bis nördlich der Mündung des Oderaltarms eingerichtet werden.

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Zitiervorschlag: § 6 VO-ID212528 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212528/6

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