Die Ermächtigungen
der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1
des Forstvermehrungsgutgesetzes, nach § 9 Absatz 2 des
Landesorganisationsgesetzes und nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten werden auf das für Forstwirtschaft zuständige Mitglied der
Landesregierung übertragen.