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§ 1 VO-ID212486 (Brandenburg) — Übertragung von Ermächtigungen

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Weinrecht

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit die Landesregierung auf Grund des Weingesetzes oder der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt ist, wird die Ermächtigung auf

das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.